Denken sie bitte an den Nachweis über die Masernimpfung, wenn noch nicht geschehen !!!

 

 

Sehr geehrte Personensorgeberechtigte,

 

aufgrund des neugefassten Infektionsschutzgesetzes vom 1.03.2020 ist das von uns zur Betreuung anvertraute Kind bis zum 31.7.2021 verpflichtet, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufzuweisen. Gemäß § 20 Abs. 10 IfSG i bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 folgender Nachweis vorzulegen:

 

  • ein herkömmlicher Impfausweis,

  • eine Impfbescheinigung in Form der Anlage 3 der KiTa-Ordnung

  • oder ein vergleichbares ärztliches Zeugnis

 

aus dem hervorgeht, dass bei dem Kind ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht.

 

Wenn bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, der Leitung der Einrichtung hierüber ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.

 

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Nichtvorlage des oben genannten Nachweises innerhalb des oben genannten Zeitraums oder wenn sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, die Unterzeichnerin unverzüglich das Gesundheitsamt hierüber in Kenntnis setzen muss.

 

Das Gesundheitsamt kann in der Folge, trotz bestehenden Betreuungsvertrages, dem Kind den Besuch der Einrichtung untersagen.

 

Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Kinderarzt/ die Kinderärztin Ihres Kindes oder an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Zudem finden Sie auf der Seite: www.impfen-info.de weitere nützliche Hinweise.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nathalie Mussner

 

 

Der Zeitraum zum Nachweis wurde vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert!

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